Die Schulanmeldung für die ersten Klassen der Fürther Grundschulen findet am Freitag, 25. März, statt.
Anzumelden sind alle Kinder, die im folgenden Schuljahr erstmals schulpflichtig werden (BayEUG Art. 35). Schulpflichtig werden alle Kinder, die am 30. September 2022 sechs Jahre alt sein werden, also spätestens am 30. September 2016 geboren sind.
Anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind; der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen. Ein Kind, das vollzeitschulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, oder an einer privaten Grundschule anzumelden (§ 2 GrSO).
Die Schulanmeldung erfolgt grundsätzlich an der Grundschule. Kinder mit nachgewiesenem sonderpädagogischen Förderbedarf können von ihren Erziehungsberechtigten auch unmittelbar an einer für das Kind geeigneten öffentlichen oder staatlich genehmigten privaten Förderschule angemeldet werden. Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen, ihr Kind vom Besuch der Grundschule zurückstellen zu lassen. Die Eltern sind auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen.
Eine Beratung, gegebenenfalls durch die Förderschule, wird empfohlen. Auf der Grundlage des neuen Einschulungskorridors können Kinder schulpflichtig werden, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden. Diese Kinder durchlaufen das Anmelde- und Einschulungsverfahren an den Schulen ebenso wie alle anderen Kinder (§ 2 der GrSo) und es ergeben sich insoweit keine Änderungen. Die Schule berät auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung aus. Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann, ob ihr Kind bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird.
Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule bis spätestens 11. April schriftlich mitteilen. Geben die Eltern bis 11. April keine Erklärung ab, wird ihr Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig.
Ferner werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Kinder aufgenommen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 sechs Jahre alt werden und aufgrund der körperlichen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen wird (Art. 37 Abs. 1 BayEUG, KMS vom 5. Oktober 2009 und 1. Februar 2010).
Es können auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die ab 1. Januar 2017 geboren sind und aufgrund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung dazu in der Lage sind, mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen. Voraussetzung für die Aufnahme sind ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten und ein schulpsychologisches Gutachten, das die Schulfähigkeit bestätigt. Die vorzeitige Aufnahme kann wegen des Zuschusses zu den Gebühren im letzten Jahr des Kindertagesstättenbe-suchs von den Eltern auch schon vorher beantragt werden.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule gestattet werden (Art. 43 Abs. 1 BayEUG). Formulare zur Beantragung dazu werden über die Schulleitung ausgegeben. Entsprechende Nachweise sind, wenn möglich, gleich beizufügen. Grundsätzlich ist jedoch eine Anmeldung in der zuständigen Sprengelschule notwendig. Um eine rechtzeitige Bearbeitung dieser Anträge gewährleisten zu können, werden die Erziehungsberechtigten gebeten, die Anträge der Sprengelschule baldmöglichst, spätestens bis 22. April 2022, vorzulegen. Im Gegenzug kann es zur Bildung annähernd gleich großer Klassen notwendig sein, einzelne Kinder einer Nachbarschule zuzuweisen.
Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Wenn sie verhindert sind, sollen sie einen Vertreter beauftragen, das Kind zur Schulanmeldung zu begleiten. Kinder, die bei der Schulanmeldung nicht vorgestellt werden können, dürfen schon vorher schriftlich angemeldet werden. Die persönliche Anmeldung soll baldmöglichst, spätestens jedoch bis 1. Juni 2022 nachgeholt werden. (Coronabedingte Änderungen siehe unten.)
Die Erziehungsberechtigten und ihre Vertreter müssen bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und diese durch entsprechende Urkunden (Geburtsurkunde etc.) belegen (§ 2 Abs. 3 GrSO). Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen sie die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis vornehmen. In der Regel genügt zum Nachweis hierfür die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldeblatt. In Zweifelsfällen und beim Antrag auf vorzeitige Schulaufnahme soll jedoch der andere Erziehungsberechtigte zustimmen. Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, können von der Leitung des Heimes angemeldet werden.
Es wird gebeten, den „Informationsbogen für die Grundschule“ aus der Kindertagesstätte mitzubringen. Der Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Einschulungsuntersuchung ist ebenfalls vorzulegen, wenn diese bis zum Anmeldetermin schon durchgeführt wurde. Ersatzweise ist ein Nachweis über die U9 vorzulegen. Ebenso ist ein Nachweis über einen Masernimpfschutz (nach § 20 Infektionsschutzgesetz) notwendig.
Bei Kindern nichtdeutscher Muttersprache sind auch Angaben über einen Besuch einer Kindertagesstätte oder eines Vorkurses zu machen (Art. 37 Abs. 4 BayEUG). Bei der Schulanmeldung an öffentlichen Grundschule erhalten die Erziehungsberechtigten einen Vordruck ausgehändigt für die in Art. 49 Abs. 2 BayEUGv vorgesehene Erklärung, ob sie der Zuweisung ihres Kindes in eine Klasse mit Schülern gleichen Bekenntnisses zustimmen, falls für den Schülerjahrgang zwei oder mehr Klassen (Parallelklassen) gebildet werden.
Von der Ausgabe dieses Vordruckes wird abgesehen in Grundschulen, an denen mit Sicherheit eine Bildung von Parallelklassen nicht zu erwarten ist. Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so gilt für die Abgabe der Erklärung das gleiche wie bei der Schulanmeldung. Die Erklärung bleibt für die Dauer des Besuchs einer öffentlichen Grundschule wirksam, wenn sie nicht widerrufen wird. Der Widerruf wird bei der Änderung des Bekenntnisses sofort, im Übrigen erst mit Beginn des folgenden Schuljahres wirksam. Ebenso kann die Teilnahme am Religionsunterricht beantragt werden, falls das Kind ohne Bekenntnis ist.
Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen unterlassen, können nach Art. 119 Abs. 1 BayEUG mit einer Geldbuße belegt werden. Über die Aufnahme in eine öffentliche Grundschule entscheidet die Schulleitung; sie kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden (§ 2 Abs. 6 GrSO).
Coronabedingte Neuerungen:
Sollte zu gegebener Zeit bayernweit, regional begrenzt oder im Einzelfall eine Schuleinschreibung in persönlicher Form aus Infektionsschutzgründen nicht möglich sein, gilt wie bereits im vergangenen Jahr, dass
- die persönliche Anmeldung des Kindes durch mindestens einen Erziehungsberechtigten nicht erforderlich ist.
- die Erziehungsberechtigten ihr Kind für das Schuljahr 2022/2023 telefonisch oderschriftlich (auch per Mail) anmelden können.
- die Erziehungsberechtigten der Schule die erforderlichen Anmeldeunterlagen fristgerecht auf dem Postweg, per E-Mail oder auch persönlich übermitteln. Angebote zur (telefonischen) Beratung bestehen nach wie vor.
Es wird gebeten, die Homepage der Sprengelschule im Blick zu behalten und bei Bedarf mit der Schule Kontakt aufzunehmen.
Die Beratungspflicht von Eltern und Schule bei sogenannten Korridorkindern (s.o.) bleibt bestehen, wird dann aber in der Regel telefonisch wahrgenommen. Die Erklärungen der Eltern zur Verschiebung der Einschulung sind in jedem Fall bis 11. April schriftlich abzugeben.
In der Stadt Fürth können an folgenden staatlichen Grund und Förderschulen Kinder angemeldet werden:
Volksschulen mit Grundschulen
→Grundschule Seeackerstraße, Carlo-Schmid-Straße 39
Förderschulen
Förderzentrum, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
Privatschulen
Auskünfte erteilen die zuständigen Schulleitungen oder die Staatlichen Schulämter in der Stadt und im Landkreis Fürth, Stresemannplatz 11, Telefon 9773 17 31.
Quelle: aus der IN-FÜ 4-22 vom 2. März 2022
Im Original unter https://www.fuerth.de/PortalData/1/Resources/fuertherrathaus/stadtzeitung_online/stadtzeitung2022/2022-04-infue.pdf
Stellungnahme zur Beschulung in der vierten Welle
Vom: 13.12.2021
Anbei findet ihr die aktuelle Stellungnahme...
Wann: Donnerstag, 07.06.2018, 19:00 Uhr
Wo: Jugendmedienzentrum Connect, Theresienstraße 9 , 90762 Fürth
Um Anmeldung wird gebeten: Link
In diesem Schuljahr hat sich der Gemeinsame Elternbeirat der Grundschulen Fürth intensiv zum Thema Digitalisierung ausgetauscht und
festgestellt, dass hier verstärkt Aktivitäten notwendig sind. Zusammen mit dem Jugendmedienzentrum Connect hat sich eine Initiative namens Codigi gebildet, um
Eltern mit Informationen zu unterstützen und Kinder mit Bildungs- und Erlebnisangeboten die Welt der Digitalisierung erschließen zu lassen. Der Gemeinsame Elternbeirat ist Gründungsmitglied und
Unterstützer der Initiative.
Als Startschuss organisieren wir eine offene Abendveranstaltung. Unter dem Titel „Digitalisierung in der Kindheit - Wie kann und soll Bildung dazu aussehen?“ können alle Interessierte teilnehmen.
Diese findet am Donnerstag, 07.06. um 19 Uhr im Connect (Theresienstr. 9, Fürth) statt.
Es sind Kurzvorträge, eine Podiumsdiskussion und ein anschließendes Get together geplant. Bei den Vortragenden ist uns eine breite Mischung an Erfahrungen und Meinungen wichtig. So sind Vertreter
von Stadt, Unternehmern, Vereinen, Eltern, Kinder- / Jugendarbeit angefragt bzw. haben bereits zugesagt.
Hier gehts zur Webseite inkl. Anmeldung (gleicher Link wie oben):
https://codigi.de/offene-veranstaltung-digitalisierung-in-der-kindheit/
Hier gehts zur Facebook Seite - für Likes, Abos und Empfehlungen:
https://www.facebook.com/codigi.fuerth/
Wie jeden Winter häufen sich auch in diesem die Stunden des nicht planmäßig durchgeführten Unterrichts. Der Bayerische Elternverband will im Frühjahr mit Hilfe möglichst vieler Eltern eine Erhebung zu diesem Thema durchführen. Auch wir vom GEB planen uns daran zu beteiligen, und euch, den Eltern der Stadt eine Teilnahme möglichst einfach zu gestalten. Der politischen Forderung nach mehr mobilen Reserven und einer allgemeinen Aufstockung des Lehrpersonals muss endlich auch von Elternseite Unterstützung zukommen- die Lehrerverbände kämpfen Jahr für Jahr.
Viele Elternbeiräte haben uns schon von Stundenausfällen und vielen langzeiterkrankten Lehrern berichtet, bitte meldet uns weiterhin, wenn es an eurer Schule Probleme gibt. Rein rechtlich gehört dieser Punkt in jede Elternbeirats-Sitzung; die Tatsache, dass Unterricht nicht stundenplanmäßig stattfinden kann ist von großer schulischer Bedeutung (Artikel 65 BayEuG) und fällt somit unter die Informationspflicht. Auch können die Elternverbände nur dann ihrer Stimme Gewicht verleihen, wenn es gelingt, zuverlässige Daten zu generieren. Kleiner Exkurs an dieser Stelle: Die vom Kultusministerium jährlich veröffentlichte Statistik zur Unterrichtsversorgung (https://www.km.bayern.de/lehrer/schulleitungen/unterrichtsversorgung.html) hat als Datenbasis die Zahlen von 124 Schulen aus 8 Schularten- das kann nicht repräsentativ sein!
Datum | Veranstaltung | Ort |
Q2 2022 | GEB Fürth, Sitzung am 4.4.2022 um 19 Uhr | Teams |
* nicht-öffentliche Sitzung
** offen für alle Elternbeiräte der Grund- und Mittelschulen von Fürth
*** offen für alle Interessierten